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Fotografie Grundlagen
Panoramafreiheit
Fotografen machen Fotos. Oft ist das Motiv ein Freund oder ein Model. Der Fotograf darf allerdings nicht ohne eine entsprechende Genehmigung von der Person das Bild veröffentlichen. Ähnlich ist es auch bei der Fotografie von Gebäuden.
Es kann sein, dass ein Foto nicht veröffentlicht werden darf, da auch Gebäude dem Urheberschutzgesetz unterliegen. Aus diesem Grund sollte der Fotograf im Vorfeld sicher sein, ob er es fotografieren darf oder nicht.
Frei fotografieren
Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt. Panoramafreiheit bezeichnet das Recht, urheberrechtlich geschützte Gebäude von außen zu fotografieren und diese Fotos zu veröffentlichen. Dabei dürfen auch Privatgrundstücke fotografiert werden, allerdings nur, wenn das entsprechende Gebäude von einem öffentlichen Verkehrsweg aus sichtbar ist. 
Der Öffentliche Weg
In Deutschland ist „§59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen“ ausschlaggebend. In diesem heißt es: „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ „(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“ Der Fotograf muss also die Aufnahme von einem öffentlichen Weg aus machen. Dies kann eine Straße oder auch ein Platz sein. Ist ein Privatweg oder ein privater Park öffentlich zugänglich, wird auch dieser als öffentlicher Weg bezeichnet. Ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle hingegen nicht. Im eigentlichen Sinne behandelt §59 UrhG nur urheberrechtlich geschützte Werke. In der Entscheidung über das „Friesenhaus“ vom Bundesgerichtshof heißt es allerdings, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt. Somit dürfen auch Gebäude oder sonstige Architektur in Privatbesitz fotografiert werden, solange das Foto von einem öffentlichen Weg aus aufgenommen wird.
Wird eine Aufnahme von einem Privatgrundstück aus erstellt oder aber zum Beispiel von einem Obergeschoss eines dem Motiv gegenüberliegenden Hauses so fällt dies nicht unter die Panoramafreiheit. Ausschlaggebend ist, dass der Ort der Aufnahme ohne Hilfsmittel erreicht werden kann, so ist auch eine Aufnahme wie etwa aus einem Hubschrauber heraus nicht zulässig.












